Wieder­­ein­gliederungs­­­­teilzeit­gesetz (WIETZ)

Was ist die Wiedereingliederungsteilzeit?

Wenn Sie über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben sind, können Sie mit Ihrem Betrieb eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren. Dabei wird Ihre Arbeitszeit reduziert und ein Umfeld geschaffen, um Ihnen eine optimale Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen und Ihre Gesundheit langfristig zu erhalten.

Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das entsprechend der Arbeitszeitreduktion anteilige Entgelt von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber. Zusätzlich haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung. Dieses gebührt anteilig für die reduzierte Arbeitszeit in Höhe des erhöhten Krankengelds (60% der Bemessungsgrundlage).

Mit 1. Juli 2017 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Werden die Grundvoraussetzungen erfüllt – ein zumindest 3 Monate bestehendes Dienstverhältnis sowie ein durchgehender Krankenstand von zumindest 6 Wochen vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit – kann auf diesem Weg die Arbeitszeit um 25 bis 50% der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit reduziert werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von 1 bis 6 Monaten vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung um 1 bis 3 Monate ist möglich.

Was sind die Voraussetzungen?

Voraussetzung für den Antritt ist ein zu Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit seit mindestens 3 Monaten bestehendes privatrechtlichen Dienstverhältnisses sowie ein mindestens 6-wöchiger durchgehender Krankenstand vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit.

Finanzielles

Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gebührt während der Wiedereingliederungsteilzeit, abhängig vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion, ein aliquotes Entgelt. Darüber hinaus kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger Wiedereingliederungsgeld beantragt werden. Berechnungsgrundlage dafür ist das erhöhte Krankengeld in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage (meist das Gehalt). Das Wiedereingliederungsgeld gebührt anteilig entsprechend der Normalarbeitszeit.

Kontakt

Die fit2work-Beraterinnen und -Berater in ganz Österreich stehen Ihnen bei Fragen zur Wiedereingliederungsteilzeit gerne zur Verfügung: Kontakt für Personen

Muster für Wiedereingliederungsplan und -vereinbarung finden Sie hier.

Quelle: fit2work