Krebs, Beruf und Krankenstand. Wie bekomme ich das alles in den Griff?

Die Angst das man seinen Arbeitsplatz verliert ist an sich eigentlich unbegründet. Sobald man die Diagnose Krebs bekommt, sollte man einen Feststellungsantrag beim Bundessozialamt einreichen.

Sollte der Arbeitgeber in der Zeit der Feststellung die Kündigung aussprechen muss man dem Bundessozialamt Bescheid geben um das ganze eventuell zu beschleunigen.

Hierbei wäre es vielleicht sinnvoll, dem Arbeitgeber erst nach einem positiven Bescheid die tatsächliche Erkrankung mitzuteilen.
Fragen Sie deshalb Ihren behandelten Arzt auch nach einem Entlassungsbericht ohne Diagnosestellung.

Um zum Kreis der begünstigten Behinderten zu gehören sind mind. 50% erforderlich. Die bekommt man eigentlich wenn man eine Krebserkrankung hat, da man dadurch, bzw. durch die weiteren Behandlungen ja eine Erwerbsminderung hat. Ist der Bescheid nun positiv erledigt worden, gilt dieser normal ab Einreichung des Antrages. Dieser kann nun zb. auf zb.5 Jahre (abhängig von der Erkrankung) Befristet sein. Bei Hodenkrebs sind es derzeit 5 Jahre (Überlebensrate) nach Prognose Klassifikation der IGCCCG.

Da Sie Ihr Krankengeld von der Krankenkasse beziehen, entstehen dem Arbeitgeber auch nicht wirklich hohe Kosten in der Zeit in der Sie im Krankenstand sind.
Des weiteren erspart sich der Arbeitgeber für Sie, und auch für jeden anderen Behinderten im unternehmen, die Ausgleichstaxe. Diese beträgt nach dem Stand 2024 im Monat 320 Euro, und ist Verpflichtend für Unternehmen die mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigten. Auf 25 Arbeitnehmer ist jeweils 1 Behinderter Arbeitnehmer einzustellen. Kann oder will der Arbeitgeber dies nicht tun, so wird die Ausgleichstaxe pro behinderten der zu beschäftigen wäre fällig.

Quelle: Sozialministeriumservice

Falls Ihr Arbeitgeber meint es entsteht im ein finanzieller Nachteil, weil Sie bei Wiederaufnahme Ihrer Arbeit noch nicht zu 100% einsatzfähig sind, so kann der Arbeitgeber beim Bundessozialamt eine Antrag auf Förderung stellen. Hier wird das Bundessozialamt dann voraussichtlich eine Begehung im Betrieb vornehmen, um zu sehen ob der Antrag gerechtfertigt ist, und ob es für den Arbeitnehmer nicht auch leichtere Tätigkeiten im Betrieb gibt, die er bis zum erreichen seiner vollen Leistungsfähigkeit machen kann.

Sollten Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben, dann setzen Sie sich bitte mit Ihrem Betriebsrat (falls vorhanden), dem Bundessozialamt oder mit der Arbeiterkammer (Arbeitsrecht) in Verbindung.

Wie lange bekomme ich ein Krankengeld?

Die nächste berechtigte Frage die sich nun stellt ist, wie lange man Anspruch auf Krankengeld hat.

Die ÖGK zahlt das Krankengeld 26 Wochen lang. Wenn es in den letzten 12 Monaten 6 Versicherungsmonate vor den eintreten des Versicherungsfalles gegeben hat, dann besteht der Anspruch auf eine Mehrleistung bis zu 52 Wochen. Nach dem Ablauf der Höchstdauer wird man „Ausgesteuert“, das heißt man erhält kein Krankengeld mehr. Die Kosten für ärztliche Hilfe, Medikamente und Spitalspflege werden jedoch weiterhin übernommen. Etwa in der Woche 45 des Krankenstandes meldet sich die ÖGK schriftlich, und weist darauf hin, um seine Ansprüche zu sichern, sich mit Ihnen oder dem AMS in Verbindung zu setzen.

Ein neuer Anspruch auf Krankengeld nach der Ausschöpfung der Höchstdauer, kann erst wieder entstehen, wenn Sie zuvor tatsächlich die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt haben.
Die Kosten für ärztliche Hilfe, Medikamente und Spitalspflege werden jedoch weiterhin übernommen.

Tritt innerhalb von 13 Wochen jene Krankheit wieder auf, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat (Fortsetzungserkrankung), so werden die Anspruchszeiten auf Krankengeld zusammengerechnet. Die Krankengeldbezugsdauer darf in Summe die gesetzliche bzw. satzungsgemäße Höchstdauer nicht überschreiten. Für die Fortsetzungserkrankung gebührt das Krankengeld allerdings schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Ist der Krankengeldanspruch wegen Ablauf der Höchstdauer des Bezuges erschöpft, so entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen der gleichen Krankheit erst wieder, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 13 Wochen in einer einen Anspruch auf Krankengeld begründenden Weise krankenversichert war (als Arbeitnehmer oder als Bezieher einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung) oder aber durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung z.b. einer Selbstversicherung, versichert war.

Wenn man also weis das der Krankenstand länger als 52 Wochen dauern kann, dann kann man auch bei der Pensionsversicherung den Antrag auf Pension oder einer vorübergehenden Pension wegen Invalidität für einen gewissen Zeitraum einreichen. Die Bearbeitung kann jedoch sehr lange dauern. Gleichzeitig sollten Sie sich deshalb aber, wie auch von der ÖGK vorgeschlagen, mit dem AMS in Verbindung setzen um Ihre Ansprüche zu wahren.

Weitere Hilfe und Detaillierte Informationen finden Sie bei den jeweiligen, für Sie zuständigen Ämtern und Behörden.