Behindertenausweis in Österreich bei einer Krebserkrankung. Wofür?

Hier geht es uns in erster Linie darum, in der ohnehin schlimmen Zeit der Krankheitsbewältigung Ihnen einige Erfahrungen nahezulegen, um Ihren Arbeitsplatz auch rechtzeitig zu sichern.

Viele fragen sich nach der Diagnosestellung natürlich auch wie es weitergehen soll.

Meist dauert die Behandlung mehrere Monate, und nicht jeder ist in der Lage, bzw. hat er einen Körperlich schweren Beruf, in dieser Zeit seiner Erwerbstätigkeit zu 100% nachzugehen. Meist endet dies dann mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Soweit muss es jedoch erst gar nicht kommen.

Sobald die Diagnose Krebs gestellt wurde, egal jedoch um welche Krebserkrankung es sich dabei handelt, sollten Sie einen Feststellungsantrag beim Bundessozialamt einbringen.

Diesen finden Sie auf der Webseite des Bundesozialamtes im Word Format, können Ihn von dort auch herunterladen und zur weiteren Bearbeitung auf ihrem Computer speichern.

Füllen Sie den Antrag aus, und legen Sie sämtliche Befunde, Behandlungen und Therapien was die Krankheit betreffen als Kopie bei. Damit der Antrag nicht verloren geht, geben Sie diesen am besten Eingeschieben auf.

Der Sachverständige des Bundessozialamtes entscheidet dann über den Grad der Behinderung, sowie über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (mindestens. 50% erforderlich). Ist der Bescheid positiv, dann gilt dieser im Normalfall rückwirkend ab Diagnosestellung, und Sie haben einen „Erhöhten Kündigungsschutz“. Danach bekommen Sie ein schreiben mit welchem Sie dann den Antrag auf Ausstellung für einen Behindertenausweis stellen können.

Ein erhöhter Kündigungsschutz bedeutet das der Arbeitgeber, bevor er die Kündigung ausspricht, erst die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen muss.

Der erhöhte Kündigungsschutz gilt jedoch nicht

● während der ersten sechs Monate eines neu gegründeten Arbeitsverhältnisses
● bei einer einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
● nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
● bei einer berechtigten fristlosen Entlassung

Dieser ist jedoch noch nicht mit dem Ausweis zu verwechseln welcher zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt, Kostenlos in den Kurzparkzonen zu stehen, oder mit welchem man sich die Motorbezogene KFZ – Steuer erspart.

Dieser Ausweis nennt sich dann „Ausweis nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung“. Diesen muss man dann bei den Bezirksverwaltungsbehörden/Magistraten beantragen (Vorsprache beim Amtsarzt).

Vorraussetzung dafür, wenn man das so nennen darf, ist jedoch meist eine Gehbehinderung, mit der es nicht möglich ist mehr als 300 Meter am Stück zu gehen. Selbst bei zb. Angina pectoris Patienten, die an einer Herzerkrankung (Herzenge) leiden, und denen das gehen ebenso sehr schwerfällt, ist die positive Erledigung auf den Antrag durch den Amtsarzt der Behörde leider meist nicht gegeben. (Aus welchen Gründen auch immer)

Oder aber der Behindertenpass des Bundessozialamtes enthält den Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

Des weiteren muss das Fahrzeug auf den „Begünstigten Behinderten“ zugelassen sein.

Dies war nur ein kleiner Auszug der 1. Schritte und Wege, die unserer Meinung nach am wichtigsten sind und die man bei der Diagnose Krebs erledigen sollte. Weitere Hilfe und Detaillierte Informationen finden Sie bei den jeweiligen, für Sie zuständigen Ämtern und Behörden.

Weiterführende Links: Sozialministeriumservice – Begünstigte Behinderte